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Erben und Vererben
Die Änderungen im Erbschaftsteuer-Recht
Seit 2009 gelten neue Regeln für Erbschaften und Schenkungen: Familien profitieren, entferntere Verwandte und Freunde zahlen mehr.
Bessere Honorierung der Pflegeleistungen beim Erbausgleich
Bisher konnten Kinder, die ihre Eltern gepflegt haben, nur dann einen finanziellen Ausgleich aus dem Erbe erhalten, wenn sie wegen der Pflege ihren Beruf aufgeben mussten. Die Regelung sieht vor: Jedes Kind, das Pflegeleistungen erbringt, soll einen finanziellen Ausgleich dafür fordern können - unabhängig davon, ob es auf eigene berufliche Einkommen verzichtet hat. Wenn Kinder für die Pflegeleistungen honoriert werden sollen, muss eine testamentarische Regelung getroffen werden.
Gleitende Ausschlussfristen beim Pflichtteilsergänzungsanspruch
Schenkungen zu Lebzeiten an die Erben oder Dritte schmälern den Nachlass. Den Pflichtteilsberechtigten steht deshalb neben dem Pflichtteil der so genannte Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Hierbei werden dem Nachlass die Schenkungen wieder in vollem Umfang zugerechnet, die innerhalb des letzten Jahres vor dem Tod erfolgten. Jedes weiter zurückliegende Jahr reduziert den hinzuzurechnenden Anteil um ein Zehntel.
Stundungsmöglichkeiten bei Auszahlungen des Pflichtteils
Grundsätzlich muss der Pflichtteil sofort in Geld ausbezahlt werden. Dies birgt für den Erben das Risiko, dass zum Beispiel eine Immobilie wegen der Pflichtteilsauszahlung veräußert werden muss. Für alle Erben gilt daher jetzt eine „unbillige Härte" als Stundungsmöglichkeit. Allerdings sind die Interessen des Pflichtteilsberechtigten an der sofortigen Auszahlung „angemessen" zu berücksichtigen.
Entziehung des Pflichtteils
Der Pflichtteil kann im Testament dann entzogen werden, wenn der Angehörige den Erblasser oder ihm nahe stehenden Personen nach dem Leben getrachtet oder körperlich schwer misshandelt hat. Auch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung berechtigt zur Pflichtteilsentziehung. Der Grund dafür muss im Testament angegeben werden.
Verjährungsrecht
Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre. Die Verjährung beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von seinem Pflichtteilsanspruch erlangt hat.
Sie möchten weitere Infos? Dann fragen Sie in Ihrer Filiale nach der Broschüre
„Erbfall - Erbe - Testament" vom Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken.
>> Freibeträge und Steuerklassen
Info-Empfehlungen
>> Erben und Vererben (Informationen des Bundesjustizministeriums)









