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Die Sicherungseinrichtung der Volks- und Raiffeisenbanken
Vertrauenssicherung durch umfassenden Einlagen- und Institutsschutz
Welche Institute sind Mitglied der Sicherungseinrichtung?
In die Sicherungseinrichtung des BVR sind alle Mitgliedsbanken des BVR einbezogen, d. h. Volksbanken und Raiffeisenbanken, Spar- und Darlehenskassen, PSD-Banken, Sparda-Banken, kirchliche Kreditgenossenschaften, genossenschaftliche Zentralbanken und Hypothekenbanken sowie sonstige Spezialinstitute des FinanzVerbundes wie die Bausparkasse Schwäbisch Hall.
Einlagensicherheit durch Institutsschutz
Dass die Sicherungseinrichtung während ihres über 70-jährigen Bestehens noch nie Einleger entschädigen musste, ist darauf zurückzuführen, dass sie - dem Schutz der Einlagen quasi vorgeschaltet - den so genannten Institutsschutz praktiziert: Sofern eine Bank in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, wird sie stets durch Maßnahmen der Sicherungseinrichtung gestützt und so gestellt, dass sie ihre rechtlichen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen kann. Diese Handhabung gewährleistet einen wirksamen Insolvenzschutz der einbezogenen Banken und somit auch für deren Kunden eine vollständige Sicherheit der Einlagen.
Schutzumfang
Die Sicherungseinrichtung des BVR schützt stets zu 100 Prozent und ohne betragliche Begrenzung:
- Kundeneinlagen, darunter fallen im Wesentlichen Spareinlagen, Sparbriefe, Termineinlagen und Sichteinlagen,
- von angeschlossenen Banken ausgegebene Inhaberschuldverschreibungen im Besitz von Kunden.
Diese Einlagen bei den der Sicherungseinrichtung des BVR angeschlossenen Banken gelten als mündelsicher nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB. Für nähere Einzelheiten zum Schutzumfang vgl. §§ 1 Abs. 3, 26 des Statuts der Sicherungseinrichtung sowie Ziffer 1 der Verfahrensregeln zum Statut.
Die Sicherungseinrichtung des BVR zielt auf den Schutz aller Nichtbanken-Kunden (natürliche und juristische Personen, die nicht Kreditinstitute sind) der angeschlossenen Banken ab.
Bei Kreditinstituten als Kunden der angeschlossenen Banken werden geschützt:
- Verbindlichkeiten gegenüber Kapitalanlagegesellschaften, soweit es sich um Teile des Fondsvermögens handelt,
- Mittel, die angeschlossenen Banken von Kreditinstituten außerhalb des genossenschaftlichen Verbundes (z.B. von der Kreditanstalt für Wiederaufbau) für öffentlich geförderte Zwecke zur Verfügung gestellt werden.
Leistungsfähigkeit der Sicherungseinrichtung
Bei der Sicherungseinrichtung bestehen ein durch Beitragszahlungen der angeschlossenen Banken gespeister Garantiefonds und ein aus ergänzenden Garantieerklärungen (abstrakten Zahlungsverpflichtungen) der einbezogenen Banken gebildeter so genannter Garantieverbund. Diese beiden Plafonds sind Vermögen des BVR und werden von ihm verwaltet. Die Garantiefondsmittel sind als Sondervermögen des BVR getrennt von dessen sonstigem Vermögen anzulegen. Die Leistungsfähigkeit der Sicherungseinrichtung basiert aber nicht alleine auf dem Volumen des Fonds, sondern kann zusätzlich aus der Bonität des gesamten genossenschaftlichen FinanzVerbundes unterstützt werden.
Die jährlichen Beitragszahlungen der angeschlossenen Banken zum Garantiefonds bemessen sich - grob vereinfachend - nach ihrem Bilanzausweis für die "Forderungen an Kunden". Sie betragen mindestens 0,05 Prozent, maximal 0,2 Prozent dieser Bemessungsgrundlage. Seit 2004 sind die Beitragszahlungen der Banken auf der Basis eines Klassifizierungssystems mit bonitätsorientierten Abschlägen (10 Prozent) bzw. Zuschlägen (10, 20 oder 40 Prozent) auf den Normalbeitrag verbunden.
Mit den Mitteln des Garantiefonds werden Sanierungsmaßnahmen von der Sicherungseinrichtung zugunsten einer Mitgliedsbank nur dann vorgenommen, wenn diese selbst nicht in der Lage ist, die bei ihr drohenden oder bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten aus eigener Kraft zu überwinden. Zu Lasten des Garantiefonds werden Bürgschaften und Garantien, verzinsliche und unverzinsliche Darlehen sowie Zuschüsse gewährt. Zu Lasten des - nur in Ausnahmesituationen in Anspruch genommenen - Garantieverbundes werden ausschließlich Bürgschaften und Garantien übernommen.
Rechtliche Grundlagen der Sicherungseinrichtung
Die Sicherungseinrichtung des BVR ist eine auf freiwilliger Basis entstandene, privatrechtlich organisierte und verwaltete Selbsthilfeeinrichtung des genossenschaftlichen FinanzVerbundes. Sie wird auf der Basis ihres Statuts in der Fassung vom Juli 2003 tätig, das Bestandteil der Satzung des BVR ist.
Die Sicherungseinrichtung des BVR ist vom deutschen Gesetzgeber als so genannte institutssichernde Einrichtung gemäß § 12 Abs. 1 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAG) anerkannt worden. Dies bedeutet, dass die ihr angeschlossenen Banken keiner gesetzlichen Entschädigungseinrichtung gemäß §§ 6 f. EAG zugeordnet sein müssen. Bei einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung beträgt der Schutzumfang je Kunde 90 Prozent der Einlagen, maximal 20.000 Euro. Diese Sonderregelung zugunsten von Banken, die einer institutssichernden Einrichtung angehören, wurde vom Gesetzgeber gewährt, weil die Sicherungseinrichtung des BVR auf Grund ihres Statuts die angeschlossenen Banken selbst schützt, insbesondere deren Liquidität und Solvenz gewährleistet, und über die dazu erforderlichen Mittel verfügt. Dies bestätigt die besondere Vertrauenswürdigkeit der Sicherungseinrichtung des BVR und den besonderen Schutzumfang für die Einlagen der Kunden von einem der angeschlossenen Mitgliedsinstitute.
Prüfung und Überwachung der Sicherungseinrichtung
Der BVR erstellt jährlich einen Jahresabschluss und einen Geschäftsbericht zur Tätigkeit und zu den finanziellen Verhältnissen der Sicherungseinrichtung. Der durch eine externe, nicht zum genossenschaftlichen FinanzVerbund gehörende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüfte Jahresabschluss und Geschäftsbericht wird gemäß § 29 des Statuts der BVR-Sicherungseinrichtung und § 10 EAG an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin, die Deutsche Bundesbank, die genossenschaftlichen Prüfungsverbände und an den Verwaltungsrat des BVR gesandt. Das letztgenannte Gremium überwacht im Rahmen der Sicherungseinrichtung die Geschäftsführung des Vorstandes des BVR.
Die Sicherungseinrichtung des BVR unterliegt hinsichtlich der Anforderungen nach § 12 Abs. 1 EAG der Aufsicht und Überwachung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die BaFin stehen gegenüber der Sicherungseinrichtung außerdem die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach § 44 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen zu.







